Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung

ALV

§ 10 Mitzuführende Unterlagen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 9 § 11