Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 10 Mitzuführende Unterlagen
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 7/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Rückforderungsanspruch der Krankenkasse bei Verstoß des Apothekers gegen vertragliche Abgabebestimmungen für Arzneimittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.